Satzung des Sportverein Oggelsbeuren 1960 e.V.

 

§ 1
Name

Der Verein führt die Bezeichnung Sportverein Oggelsbeuren 1960 e.V. (SVO). Der Verein hat seinen Sitz im Ortsteil Oggelsbeuren der Gemeinde Attenweiler und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Biberach/Riß eingetragen.

 

§ 2
Zweck

Der Verein ist gemeinnützig und dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung des Sports im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie Errichtung und Erhalt von Sportanlagen.

Er will damit zur körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend beitragen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Politische, rassistische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.

Die Farben des Vereins sind schwarz-weiß-rot.

 

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB), dessen Satzung er anerkennt. Er anerkennt außerdem die Satzungen des Württembergischen Fußballverbandes e.V. (WFV), des süddeutschen Fußballverbandes e.V.(SFB), des Deutschen Fußballbundes e.V.(DFB), des Württembergischen Tennisbundes e.V.(WTB), des Deutschen Tennisbundes e.V.(DTB), der Taekwondo Union Baden-Württemberg e. V.(TUBW), sowie der Deutschen Taekwondo Union e.V.(DTU). Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich der Rechtssprechung und der Ordnungen all dieser Vereinigungen und Verbänden.

 

§ 5
Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche das 18.  Lebensjahr vollendet hat.
  2. Angehörige des Vereins im Alter von 14 – 17 Jahren gelten als Jugendmitglieder, die unter14-jährigen Angehörigen des Vereins als Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefasst.
  3. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche oder mündliche Anmeldung. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren für die jeweilige Abteilung einheitliche Höhe der Vorstand bestimmt. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden. Mitglieder die sich um die Förderung des Sports verdient gemacht haben, werden nach der Ehrungsordnung des Sportverein Oggelsbeuren 1960 e.V. geehrt.
  4. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt:
  1. durch Tod oder freiwilligen Austritt, wobei der freiwillige Austritt nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann.
  2. durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden,

  1. wenn das Vereinsmitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist.
  2. bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen, gegen die Satzungen des Württembergischen Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört.
  3. wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.

      Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an der Hauptversammlung zu. Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung besteht jedoch nicht.

       

      § 6
      Mitgliedsbeiträge

      Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind, können vom Mitgliedsbeitrag teilweise oder ganz befreit werden. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Die Beitragspflicht der Mitglieder, der Jugendlichen und Kinder wird durch den Vorstand geregelt. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jedes Kalenderjahres im Voraus an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.

      § 7
      Organe

      Die Organe des Vereins sind:

      1. die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
      2. der Vorstand

       

      § 8
      Die Mitgliederversammlung

      Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Auf schriftlichen Antrag von 1/4 aller ordentlichen Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet.

       

      § 9
      Die Hauptversammlung

      A) Die ordentliche Hauptversammlung

        1. Jeweils zu Beginn des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage zuvor durch Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten, der Tagespresse oder sonstiger geeigneter, jedem Mitglied zugänglicher Weise.

        2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:

          • Erstattung des Geschäftsberichts durch den 1. Vorsitzenden
          • Bericht des Kassiers
          • Bericht des Kassenprüfers
          • Bericht des Schriftführers und der Abteilungsleiter
          • Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
          • Beschlussfassung über Anträge
          • Neuwahlen


        3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge brauchen nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt zu werden. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind

        4. Die Wahlen in den Vorstand sind geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, so kann die Wahl durch Zuruf oder offene Abstimmung erfolgen. Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt, der die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, so erfolgt in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei einer Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit das Los.

        5. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungs-änderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

        6. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer und den max. drei Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

                 

                B) Die außerordentliche Hauptversammlung

                Sie findet statt,

                1. wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
                2. wenn die Einberufung von mindestens 1/4 sämtlicher ordentlicher Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird.


                § 10
                Der Vorstand

                1. 1.    Der Vorstand besteht aus:

                  a)    maximal 3 Vorsitzenden, jedoch nicht weniger als 2 Vorsitzende

                  b)    dem Kassier

                  c)    dem Schriftführer

                  d)    dem Vereins-Jugendleiter

                  e)    den Abteilungsleitern

                  f)     dem Jugendsprecher

                  g)    einem Beisitzer (bei Bedarf)

                2. Wahl des Vorstandes:

                    1. In der Hauptversammlung wird der Vorstand jeweils auf 2 Jahre gewählt. Damit der gesamte Vorstand nicht auf einmal neu zu wählen ist, wird jeweils im jährlichen Rhythmus die Hälfte der von der Hauptversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder gewählt.

                      I.              einen Vorsitzenden, der Kassier, der Vereinsjugendleiter. II.             zwei Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassenprüfer.


                    2. Die dem Vorstand angehörenden Abteilungsleiter werden von den jeweiligen Abteilungsmitglieder nach § 9 Abs. 4 gewählt.
                    3. Der dem Vorstand angehörende Jugendsprecher wird von allen Mitgliedern der Jugend-bzw. Kinderabteilungen alljährlich gewählt.  Wahlberechtigt ist jedes Mitglied, das im vorhergehenden Kalenderjahr das 12. Lebensjahr volIendet hat. Der Jugendsprecher muss der Hauptversammlung namentlich genannt werden, bedarf aber keiner Bestätigung. Der Jugendsprecher muss am Wahltag mindestens 16 Jahre, darf aber höchstens 21 Jahre alt sein.
                    4. Hat der Verein mehr als eine Jugend- bzw. Kinderabteilung, so hat jede dieser Abteilungen einen Jugendabteilungsleiter. Einer dieser Jugendabteilungsleiter oder ein Dritter wird als Vereinsjugendleiter von der Hauptversammlung in den Vorstand gewählt.
                  1. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
                  2. Der Vorstand ist in der Regel einmal monatlich von einem der drei Vorsitzenden einzuberufen.
                  3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Mehrheit der drei Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches von den drei Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

                  4. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden eines Vorsitzenden ist jedoch zeitnah eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.

                  5. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig und auch Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3Nr. 26a EStG beschließen.

                        § 11

                        Die max. drei Vorsitzenden sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des bürgerlichen Rechts, jeder Vorsitzende vertritt den Verein einzeln. Sie können durch einstimmig gefassten Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhören des Vereinsvorstandes zu treffen.

                         

                        § 12
                        Die Abteilungen

                        1. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Hat der Verein mehr als eine Abteilung, so wird jede Abteilung von einem Ausschuss (Abteilungsvorstand) geleitet. Diese(r) Abteilungsleiter(in) wird alle 2 Jahre von den ordentlichen Mitgliedern dieser Abteilung gewählt. Je nach den Bedürfnissen der jeweiligen Abteilung werden weitere 4 – 8 Ausschussmitglieder der Abteilung zugeordnet, dergestalt, dass die Übungsleiter der Abteilungen im Ausschuss vertreten sind und es können bis zu 2 weitere Mitglieder von den Abteilungsmitglieder nach § 9 Abs. 4 dazu gewählt werden. Dieser Abteilungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Abteilungsleiter.

                        2. Jede Abteilung, der Jugend- bzw. Kindermitglieder angehören, stellt einen Jugendabteilungsleiter. Dieser wird von den ordentlichen Mitgliedern der Abteilung gewählt. Der Jugendabteilungsleiter und die Jugendübungsleiter gehören dem Abteilungsvorstand an.

                        3. Die Abteilungsvorstände sind selbstständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren und dem Vereinsvorstand vorzulegen.

                        4. Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vorstand und der Kassenprüfer.

                        § 13
                        Strafbestimmungen

                        Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen, von dem in § 5 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweise und dergleichen) sowie Geldstrafen gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht. Gegen einen Strafbeschluss des Vorstandes ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

                         

                        § 14
                        Datenschutzbestimmungen

                        1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seinen Namen, Adresse, Geburtsdatum und seine Kontoverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Als Mitglied von Verbänden ist der Verein verpflichtet seine Mitglieder an die Verbände zu melden. Übermittelt werden dabei Namen, Geburtsdatum und Anschrift. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

                        2. Beim Austritt von Mitgliedern werden alle gespeicherten Daten archiviert. Die archivierten Daten werden ebenfalls durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die archivierten Daten dürfen ebenfalls nur zu vereins- und verbandsinternen Zwecken verwendet werden.
                          Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds die die Kassenverwaltung des Vereins betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Kalenderjahre ab der Wirksamkeit des Austritts durch den Verein aufbewahrt.

                        3. Im Rahmen seiner Pressearbeit informieren die Tagespresse und die Verbandzeitschriften über Ergebnisse und besondere Ereignisse. Diese Informationen werden auch auf der Internetseite des Vereins bzw. der Verbände veröffentlicht.

                        §15
                        Auflösung des Vereins

                        Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann niemals als Dringlichkeitsantrag gestellt werden, sondern muss ausdrücklich als solcher auf der Tagesordnung der Hauptversammlung stehen. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen an die örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

                         

                        Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 18.03.2017 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

                         

                        Oggelsbeuren, 18.03.2017