§ 1
Name
Der Verein führt die Bezeichnung Sportverein Oggelsbeuren 1960 e.V. (SVO). Der Verein hat seinen Sitz im Ortsteil Oggelsbeuren der Gemeinde Attenweiler und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Biberach/Riß eingetragen.
§ 2
Zweck
Der Verein ist gemeinnützig und dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung des Sports im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie Errichtung und Erhalt von Sportanlagen.
Er will damit zur körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend beitragen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Politische, rassistische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
Die Farben des Vereins sind schwarz-weiß-rot.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB), dessen Satzung er anerkennt. Er anerkennt außerdem die Satzungen des Württembergischen Fußballverbandes e.V. (WFV), des süddeutschen Fußballverbandes e.V.(SFB), des Deutschen Fußballbundes e.V.(DFB), des Württembergischen Tennisbundes e.V.(WTB), des Deutschen Tennisbundes e.V.(DTB), der Taekwondo Union Baden-Württemberg e. V.(TUBW), sowie der Deutschen Taekwondo Union e.V.(DTU). Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich der Rechtssprechung und der Ordnungen all dieser Vereinigungen und Verbänden.
§ 5
Mitgliedschaft
- durch Tod oder freiwilligen Austritt, wobei der freiwillige Austritt nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann.
- durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden,
- wenn das Vereinsmitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand gekommen ist.
- bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen, gegen die Satzungen des Württembergischen Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört.
- wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an der Hauptversammlung zu. Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung besteht jedoch nicht.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind, können vom Mitgliedsbeitrag teilweise oder ganz befreit werden. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Die Beitragspflicht der Mitglieder, der Jugendlichen und Kinder wird durch den Vorstand geregelt. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jedes Kalenderjahres im Voraus an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.
§ 7
Organe
Die Organe des Vereins sind:
§ 8
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Auf schriftlichen Antrag von 1/4 aller ordentlichen Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet.
§ 9
Die Hauptversammlung
A) Die ordentliche Hauptversammlung
Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer und den max. drei Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
B) Die außerordentliche Hauptversammlung
Sie findet statt,
§ 10
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) maximal 3 Vorsitzenden, jedoch nicht weniger als 2 Vorsitzende
b) dem Kassier
c) dem Schriftführer
d) dem Vereins-Jugendleiter
e) den Abteilungsleitern
f) dem Jugendsprecher
g) einem Beisitzer (bei Bedarf)
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Mehrheit der drei Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches von den drei Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden eines Vorsitzenden ist jedoch zeitnah eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.
§ 11
Die max. drei Vorsitzenden sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des bürgerlichen Rechts, jeder Vorsitzende vertritt den Verein einzeln. Sie können durch einstimmig gefassten Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhören des Vereinsvorstandes zu treffen.
§ 12
Die Abteilungen
Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Hat der Verein mehr als eine Abteilung, so wird jede Abteilung von einem Ausschuss (Abteilungsvorstand) geleitet. Diese(r) Abteilungsleiter(in) wird alle 2 Jahre von den ordentlichen Mitgliedern dieser Abteilung gewählt. Je nach den Bedürfnissen der jeweiligen Abteilung werden weitere 4 – 8 Ausschussmitglieder der Abteilung zugeordnet, dergestalt, dass die Übungsleiter der Abteilungen im Ausschuss vertreten sind und es können bis zu 2 weitere Mitglieder von den Abteilungsmitglieder nach § 9 Abs. 4 dazu gewählt werden. Dieser Abteilungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Abteilungsleiter.
Jede Abteilung, der Jugend- bzw. Kindermitglieder angehören, stellt einen Jugendabteilungsleiter. Dieser wird von den ordentlichen Mitgliedern der Abteilung gewählt. Der Jugendabteilungsleiter und die Jugendübungsleiter gehören dem Abteilungsvorstand an.
Die Abteilungsvorstände sind selbstständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren und dem Vereinsvorstand vorzulegen.
Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vorstand und der Kassenprüfer.
§ 13
Strafbestimmungen
Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen, von dem in § 5 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweise und dergleichen) sowie Geldstrafen gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht. Gegen einen Strafbeschluss des Vorstandes ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
§ 14
Datenschutzbestimmungen
Im Rahmen seiner Pressearbeit informieren die Tagespresse und die Verbandzeitschriften über Ergebnisse und besondere Ereignisse. Diese Informationen werden auch auf der Internetseite des Vereins bzw. der Verbände veröffentlicht.
§15
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann niemals als Dringlichkeitsantrag gestellt werden, sondern muss ausdrücklich als solcher auf der Tagesordnung der Hauptversammlung stehen. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen an die örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.
Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 18.03.2017 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Oggelsbeuren, 18.03.2017